BÜNDNER PFARRAMT

Wer als Pfarrerin oder Pfarrer neu in Graubünden tätig ist, kann sich mit Hilfe folgender Publikationen mit den Gegebenheiten der neuen Kirchenlandschaft vertraut machen:

  • Kirchliche Gesetzessammlung (besonders KGS 100 und 210);
  • Amtsbericht des Kirchenrates;
  • Website der Landeskirche gr-ref.ch.

Eigenheiten des Bündner Pfarramts

Synode. Als Pfarrer oder Pfarrerin kann in der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden nur wirken, wer in die Synode aufgenommen worden ist. Die Synode ist ein wichtiger Ort für theologisches Arbeiten und kollegialen Austausch. Sie dient dem Zusammenhalt im „Kanton der 150 Täler“. Über die Synode hinaus nehmen die Pfarrpersonen – immer im Rahmen ihrer pfarramtlichen Anstellung – verschiedene Funktionen in Gremien und Arbeitsgruppen wahr. Ohne Aufnahme in die Synode ist lediglich eine provisorische Anstellung möglich.

Gemeindeautonomie. Die Kirchgemeinden geniessen eine grosse Autonomie. Sie haben weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung. Sie unterscheiden sich untereinander stark, was auf sprachliche, kulturelle, geografische und konfessionelle Gegebenheiten zurückzuführen ist. Auch sind die Einflüsse des Tourismus und beträchtliche Grössenunterschiede zu nennen. Jede Pfarrperson ist herausgefordert, die Ortstraditionen und Besonderheiten der Kirchgemeinde sorgfältig wahrzunehmen und im Dialog mit dem Vorstand und den Mitgliedern weiter zu entwickeln. Es funktioniert oft nicht, andernorts bewährte Rezepte einfach übernehmen zu wollen. Hingegen kann der Gestaltungsspielraum der Kirchgemeinde genutzt werden, wenn das Passende gefunden wurde.

Bekenntnisfreiheit. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts gibt es für die reformierten Kirchen in der Schweiz kein verpflichtendes Glaubensbekenntnis mehr - das Resultat eines Richtungsstreits, der die Kirche einst fast zerrissen hätte. Seither sind die Schweizer Reformierten „bekenntnisfrei“, aber nicht bekenntnislos. Sie stützen sich auf verbindliche Texte und orientieren sich an Glaubenszeugnissen früherer Zeiten. Das Ja zu diesen Texten ist für die Kirchenzugehörigkeit jedoch nicht verpflichtend.

Kirchgemeindevorstand und Pfarramt wirken zusammen. Vorstände und Pfarrpersonen werden von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. An den Vorstandssitzungen nehmen die Pfarrpersonen (oder bei grösseren Gemeinden eine Vertretung des Pfarramts) mit beratender Stimme teil. In Fragen des Gemeindeaufbaus und der allgemeinen Gemeindeleitung wirken Vorstand und Pfarramt im Sinne einer gemeinsamen Gemeindeleitung zusammen (KGS 100,9). Wenn es um arbeitsrechtliche Fragen geht, sind die Rollen anders verteilt. Der Kirchgemeindevorstand vertritt die Kirchgemeinde als Arbeitgeberin der Pfarrperson. Theologische Fragen hingegen, z. B. der Inhalt von Predigten, liegen in der Verantwortung des Pfarramtes. In der Praxis wird es entscheidend sein, in gutem Einvernehmen zum Wohl der Kirchgemeinde zusammenarbeiten zu können.

Praktische Hinweise

Aushilfen und Stellvertretungen: Auf der Internetseite der Landeskirche (unter „Service“) sind Listen mit Aushilfen und Stellvertretungen für Pfarrdienste und für Religionsunterricht verfügbar. Bei kürzeren Abwesenheiten wie Ferien oder der jährlichen Weiterbildung leisten Pfarrpersonen gegenseitig kostenlos Bereitschaftsdienst (KGS 931,40).

E-Mail-Adresse/Signatur: Alle angestellten Pfarrpersonen erhalten eine E-Mail-Adresse in folgender Form: vorname.nachname@gr-ref.ch. Die Verwaltung an der Loëstrasse richtet die Adresse ein und gibt nähere Auskünfte. Eine E-Mail wird mit der Signatur abgeschlossen, welche die Kontaktangaben enthält:
_____________________________
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Beispieldorf
Pfarramt
Vorname Name, Pfarrer/-in, Provisor/-in
Strasse Hausnummer
PLZ Ort
081 234 56 78
vorname.name@gr-ref.ch
www.beispieldorf-reformiert.ch

Mediothek, Relimedia und Pastoralbibliothek: Die Mediothek der reformierten und der katholischen Landeskirche in Chur bietet kostenlos diverses Material für Unterricht und Gemeindearbeit. Die Medien werden auch per Post zugeschickt. Mitarbeitende der Bündner Kantonalkirche können auch bei Relimedia in Zürich gratis Materialien ausleihen oder herunterladen. Für theologische Fachliteratur steht die Pastoralbibliothek der Synode zur Verfügung, die in der Kantonsbibliothek in Chur untergebracht ist.

Planungstool: Die Landeskirche stellt Vorständen und Pfarrpersonen ein Jahresarbeitszeitplanungstool (Excel-Tabelle) zur Verfügung. Damit kann bei der Jahresplanung das Arbeitsvolumen eines Pfarramts beziffert werden. Das Tool geht von Richtzeiten für bestimmte Tätigkeiten aus. Ein Handbuch hilft bei der Umsetzung. Mehr dazu unter Personelles/Aufgabenplanung.

Spitalausweis: Bei der Verwaltung kann ein Ausweis in Kreditkartenformat bezogen werden, welcher eine Pfarrperson als Gemeindepfarrer oder -pfarrerin einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ausweist.

Stellvertretungen: Auf der Internetseite der Landeskirche (unter „Service“) sind Listen mit Stellvertreterinnen und -vertretern für Pfarrdienste und für Religionsunterricht verfügbar. Bei kürzeren Abwesenheiten wie Ferien oder der jährlichen Weiterbildung leisten Pfarrpersonen gegenseitig kostenlos Bereitschaftsdienst (KGS 815,2).

Telefonbucheintrag: Bei Amtsantritt ist zu überprüfen, ob der Eintrag im Telefonbuch local.ch aktuell ist. Dieser soll folgendermassen gestaltet sein:

  • in deutschsprachigen Gebieten:
    – Kirchgemeinde Evang.-ref.
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone sowie weiterer Mitarbeitender, soweit erforderlich)
    – Pfarramt Evang.-ref.
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone)
  • in italienischsprachigen Gebieten:
    –  Chiesa evangelica riformata
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone sowie weiterer Mitarbeitender, soweit erforderlich)
    – Uficio pastorale della chiesa evangelica riformata
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone)
  • in romanischsprachigen Gebieten:
    – Plaiv evang.-ref.
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone sowie weiterer Mitarbeitender, soweit erforderlich)
    –  Pravenda evang.-ref.
    (Auflistung der Telefonnummern der Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und -diakone)

Wohnen in der Gemeinde

Pfarrpersonen im Gemeindedienst sind verpflichtet, in der Kirchgemeinde und im Pfarrhaus (Dienstwohnung) zu wohnen (KGS 930 Art. 55, 64 und 65). Im Gegenzug profitieren Pfarrpersonen von guten Mietbedingungen. Wenn triftige Gründe vorliegen, können Ausnahmen gemacht werden:

  • Wenn eine Pfarrperson nicht in der Kirchgemeinde wohnen soll, kann der Kirchgemeindevorstand beim Kirchenrat um eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht ersuchen. Nähere Angaben sind in KGS 931 Art. 38 zu finden.
  • Wenn eine Pfarrperson zwar in der Kirchgemeinde, aber nicht im Pfarrhaus resp. der Dienstwohnung wohnen soll, kann der Kirchgemeindevorstand eine Ausnahme von der Residenzpflicht beschliessen (KGS 930 Art. 65).

Mietzins und Nebenkosten werden monatlich vom Gehalt abgezogen. Der Mietzins beträgt in der Regel elf Prozent, die Nebenkosten drei Prozent des Jahreslohnes eines Vollzeitpensums. In begründeten Fällen kann der Kirchenrat einen tieferen Mietzins festlegen. Pfarrperson und Kirchgemeinde vereinbaren miteinander, ob die Nebenkosten pauschal oder effektiv abgerechnet werden. Die genauen Regelungen zu Miete und Nebenkosten sind in KGS 930 Art. 55 und KGS 933, Art. 11-15 zu finden.

SYNODE

Die Bündner Synode ist einzigartig in den kirchlichen Strukturen der Schweiz. Wer in ein Bündner Pfarramt gewählt werden will, muss in die Synode aufgenommen werden.

Der Ursprung der Synode liegt in der Reformationszeit. Die Prediger des neuen Glaubens mussten entscheiden, wer in der Bündner Kirche das Pfarramt ausüben darf, welches Bekenntnis und welche weiteren Regelungen gelten sollten. Als Gründungsjahr der Synode gilt das Jahr 1537.

Die Synode ist zuständig für die Ordination und die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den pfarramtlichen Dienst in Graubünden. Als Organ der Landeskirche nimmt sie Stellung zu Vernehmlassungen und bringt ihre theologische Kompetenz in verschiedenen Arbeitsbereichen der Landeskirche ein.

Rechtliche Grundlagen: KGS 100 Art. 38-43; KGS 410

Besetzung Pfarrstelle, Merkblatt
Provision, Merkblatt
Provisionserlaubnis, Gesuch
Wahlbestätigung, Gesuch

Versammlungen

Die Synode versammelt sich jeweils vom Donnerstag vor dem letzten Sonntag im Juni bis zum folgenden Montag. Der Synodalort wird im Vorjahr gewählt. Eine ausserordentliche Synode wird einberufen, wenn ein Geschäft es erfordert, und findet normalerweise in Chur statt.

Die synodale Arbeitstagung wird jeweils Ende Januar von Montagmittag bis Dienstagmittag durchgeführt. Sie behandelt aktuelle Themen aus Theologie, Ethik, Gesellschaft und kirchlicher Praxis.

Die regionalen Pastoralkonferenzen dienen der fachlichen Weiterbildung und dem kollegialen Austausch in der Region. Das Dekanat kann den Pastoralkonferenzen Themen zur Behandlung zuweisen.

Die Teilnahme an allen Versammlungen der Synode ist für Synodale wie für Provisorinnen und Provisoren obligatorisch. Einzige Ausnahme bildet die geschlossene Sitzung, an der die Provisorinnen und Provisoren nicht teilnehmen dürfen. Die Kirchenkasse entschädigt Reisekosten und entrichtet eine Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (KGS 410,43).

Die Leitung der Synode liegt beim Dekanat. Es setzt sich zusammen aus dem Dekan oder der Dekanin (gleichzeitig von Amtes wegen Mitglied des Kirchenrates), zwei Vizedekanen oder –dekaninnen, dem Quästor oder der Quästorin und dem Kanzellar oder der Kanzellarin.

Provision und Aufnahme

Stellung von Provisorinnen und Provisoren:

  • Anstellungsbedingungen: Der Provisionsvertrag zwischen der Kirchgemeinde und der Pfarrperson wird ohne Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung abgeschlossen. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die weiteren Bedingungen wie Regelung zu Krankheit und Unfall, zu Familien- und Kinderzulage oder zu Spesenentschädigung unterscheiden sich nicht von einem definitiven Arbeitsvertrag. Vor Übernahme einer Provision muss beim Dekanat ein Gesuch um eine Provisionserlaubnis gestellt werden. Diese wird jeweils bis zur kommenden Synode erteilt und kann danach, falls nötig, erneuert werden.
  • Teilnahmepflicht, Stimm- und Wahlrecht: Provisorinnen und Provisoren sind wie Synodale verpflichtet, an den Versammlungen der Kirchenregion, der Synode (ausser an der geschlossenen Sitzung), der synodalen Arbeitstagung und an den Pastoralkonferenzen teilzunehmen. Sie haben bis zur Aufnahme in die Synode weder Stimm- noch Wahlrecht.

Aufnahme in die Synode:

  • Aufnahmebedingungen: Sobald ein Provisor oder eine Provisorin die Bedingungen für die Aufnahme in die Synode erfüllt, leitet das  Dekanat das Aufnahmeverfahren ein. Die betreffenden Kirchgemeinden werden aufgefordert, ein Empfehlungsschreiben zu verfassen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei einem Treffen mit dem Dekanat über den Ablauf der Aufnahme informiert.
  • Vorstellung an der Synode:  Die Bewerberinnen und Bewerber stellen sich mit Lebenslauf und Predigt vor. Indem sie um Aufnahme in die Synode ersuchen, bekunden sie ihre Absicht, in den Bündner Kirchendienst treten und sich von einer Kirchgemeinde wählen lassen zu wollen. In der geschlossenen Sitzung stimmt die Synode schriftlich über die Aufnahme ab. Am Synodalgottesdienst legen die neuen Synodalen das Synodalgelübde ab und werden in den Kreis der Bündner Pfarrerinnen und Pfarrer aufgenommen. Sie tragen ihre Namen in die Synodalmatrikel ein.
  • Nach der Aufnahme können die neuen Synodalen der Kirchgemeindeversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Das Wahlbestätigungsgesuch muss zusammen mit dem neuen, nun ordentlichen, Arbeitsvertrag und dem Pflichtenheft dem Kirchenrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Berufsethische Richtlinien

Wegleitung. Die Synode hat sich eine „Wegleitung für das berufsethische Handeln der Pfarrerinnen und Pfarrer in Graubünden“ gegeben (KGS 420).

Diese umfasst folgende Abschnitte:

  • I Grundlagen und Zweck
  • II Die Person der Pfarrerin und des Pfarrers
  • III Gestaltung pfarramtlicher Handlungsfelder
  • IV Persönliche Ressourcen

Fraktionen der Synode

Die Synode hat drei Fraktionen. Sie bereiten die Geschäfte der Synode vor und pflegen den kollegialen Austausch. Während der Synode ist ein Abend für die Fraktionssitzungen eingeplant. 

Synodale Personalkommission

Die Synodale Personalkommission (KGS 416) berät, begleitet und vermittelt bei

  • Konflikten in der Kirchgemeinde;
  • Problemen kollegialer Zusammenarbeit;
  • beruflichen Veränderungsprozessen;
  • Schritten für mehr Arbeitszufriedenheit. 

Die Mitglieder werden von der Synode gewählt. Pfarrpersonen können sich an jedes Mitglied der Personalkommission wenden:

 

KIRCHENBUCH/ARCHIV

Das Archiv ist das Gedächtnis der Kirchgemeinde. Es ermöglicht einen Blick in die Vergangenheit und ist wichtige Quelle für die Lokalgeschichte. Das Archiv muss sorgfältig und lückenlos geführt werden.

Zwei Abteilungen. Das Archiv umfasst eine kirchgemeindliche und eine pfarramtliche Abteilung. Die Pfarrperson ist zuständig für den pfarramtlichen Teil, zu dem auch die Kirchenbücher gehören. Sie kann vom Kirchgemeindevorstand auch für beide Abteilungen als Archivverwalterin eingesetzt werden. In einer grösseren Gemeinde trägt das Sekretariat die Amtshandlungen ins Kirchenbuch ein. Die Verantwortung für die Weiterleitung der korrekten Angaben liegt bei der Pfarrperson.

Rechtliche Grundlagen: KGS 210 Art. 37 und 38; KGS 215 und 216

Archivverzeichnis, Beispiel

Kirchenbuch

Im Kirchenbuch werden alle pfarramtlichen Handlungen handschriftlich eingetragen, namentlich Taufen, Konfirmationen (in diesem Verzeichnis auch Eintritte), Trauungen und Abdankungen. Weitere kirchliche Handlungen können in Kirchenbüchern, die ab 2019 bezogen werden, in einer eigenen Abteilung vermerkt werden.

Die Eintragungen sind die Grundlage, um später etwa eine Taufbescheinigung auszustellen. Sie sind vollständig und genau vorzunehmen. Details zu den Eintragungen können dem Reglement 216 entnommen werden.

Wenn ein Kirchenbuch voll ist, kann die Kirchgemeinde bei der Verwaltung der Landeskirche ein neues Exemplar bestellen.

Kirchenbuch, Bestellformular

 

Hilfsmittel für die Führung des Pfarramts

Zum Pfarramtsarchiv gehören diverse Gegenstände und Drucksachen, die für die Führung des Pfarramts unentbehrlich sind. Sie stehen der amtierenden Pfarrperson zur Verfügung und müssen daher nicht neu angeschafft werden. Dazu gehören etwa:

  • Kanzelbibel und Liturgien
  • Tauf- und Abendmahlsgeschirr
  • Kirchliche Gesetzessammlung
  • Handbibliothek des Pfarramts mit Werken zur Kirchengeschichte Graubündens und der Schweiz
  • Unterrichtsmaterial

 

Archivinspektion

Durch Inspektionen wird sichergestellt, dass die Archivalien geschützt aufbewahrt werden und dass das Archiv ordnungsgemäss geführt ist und keine Lücken aufweist. Es wird überprüft, ob die wesentlichen Unterlagen vorhanden sind, damit das Archiv seinen Zweck als Erinnerungsspeicher und Sammlung von Hilfsmitteln erfüllen kann.

Alle fünf Jahre ordnet der Kirchenrat eine ordentliche Archivinspektion an, bei der alle Kirchgemeindearchive besucht werden. Die Inspektorinnen und Inspektoren werden von der Regionalversammlung bestimmt.

Eine ausserordentliche Archivinspektion der pfarramtlichen Abteilung findet statt, wenn ein Wechsel im Pfarramt bevorsteht. Ein Mitglied der Archivkommission nimmt die Inspektion vor.

PFARRWEITERBILDUNG

Amtierende Pfarrpersonen können, wie alle Mitarbeitenden, Arbeitszeit und Beiträge für ihre berufliche Weiterbildung beanspruchen. Sie stehen im Gegenzug unter einer Weiterbildungspflicht. Nach sieben Dienstjahren kann ein Sabbatical von sieben Wochen bezogen werden. Weiterbildungen und Sabbaticals müssen im Voraus genehmigt werden.

Die allgemeinen Regelungen zu Weiterbildung, Supervision und Sabbatical sind unter Kirche Praktisch/Personelles/Weiterbildung zu finden. Im Folgenden ist aufgeführt, was für Pfarrpersonen in Bezug auf Weiterbildung besonders zu beachten ist.

Rechtliche Grundlagen: KGS 951 und KGS 952

Weiterbildung, Gesuch
Sabbatical, Gesuch
Weiterbildung, Abrechnung
Supervision, Abrechnung

Einführung Bündner Pfarramt (EP) und Unterrichtstraining (UT)

Wer erstmals in einem Pfarramt in der Bündner Kirche arbeitet, ist verpflichtet, die dreijährige Weiterbildung Einführung Bündner Pfarramt und Unterrichtstraining zu besuchen. Dies gilt sowohl für Pfarrerinnen und Pfarrer als auch für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (KGS 952 Art. 9). Der Kirchenrat lädt die Teilnehmenden ein und es muss kein Weiterbildungsgesuch gestellt werden.

Das erste Jahr soll den Neuen den Einstieg erleichtern. Sie lernen die Besonderheiten der Bündner Kirche kennen und kommen ins Gespräch mit verschiedenen Ansprechpersonen. Der kollegiale Austausch erhält Raum, ebenso wie praktische Fragen aus dem Gemeindealltag.

Im zweiten und dritten Jahr steht die Förderung der religionspädagogischen Kompetenzen im Vordergrund. Im Blick sind sowohl der schulische Religionsunterricht und der Konfirmationsunterricht als auch ausserschulische religionspädagogische Angebote. Die Kurstage beinhalten Impulsreferate, praktische Übungen und die kollegiale Beratung (Intervision). Die Kursleitung bestimmt in Absprache mit den Teilnehmenden die Themen der Kurstage. Unterrichtsbesuche in der Gemeinde runden die Weiterbildung ab.

Merkblatt Einführungsjahr

Erste Amtsjahre: WeA

Einstieg in den Beruf. Pfarrpersonen, die ihre Ausbildung im Konkordat absolviert haben, sind in den ersten fünf Amtsjahren verpflichtet, die „Weiterbildung in den ersten Amtsjahren“ zu absolvieren. In fünf Jahren sind acht Kurse zu belegen. Es stehen dafür fünf zusätzliche Arbeitstage zur Verfügung, also total 15 Weiterbildungstage pro Jahr. Die Kosten für WeA-Kurse werden von der Kirchenkasse übernommen und nicht über das persönliche Weiterbildungskonto abgerechnet (KGS 952,10). Der Kirchenrat muss WeA-Weiterbildungen vorgängig genehmigen.

Einführung Bündner Pfarramt (EP) und Unterrichtstraining (UT). Parallel zur WeA besuchen die Berufseinsteigerinnen und -einsteiger die dreijährige kantonale Weiterbildung „Einführung Bündner Pfarramt und Unterrichtstraining“. Diese kann als ein WeA-Kurs angerechnet werden.

Weiterbildungsangebote "A+W" und andere

Offizielle Anbieter für Weiterbildungsangebote für Pfarrpersonen sind (KGS 952 Art. 2):

• Evangelisch-reformierten Landeskirchen der Schweiz
• Aus- und Weiterbildung der Deutschschweizer Konkordatskirchen (a+w)
• Pfarrer/-innen-Weiterbildung der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (pwb)
• Office Protestant de la Formation de la Conférence des Églises romandes (opf)
• Evangelische Kirche im Rheinland

Wenn Angebote anderer Anbieter besucht werden wollen, müssen weitere Unterlagen dem Gesuch beigelegt werden. Nähere Angaben sind auf dem Gesuchsformular zu finden.

Spracherwerb

Pfarrpersonen, welche in italienisch- oder romanischsprachigen Gemeinden arbeiten und die Sprache noch erlernen müssen, erhalten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von maximal CHF 2'000.– (gemäss Beschluss des Kirchenrates). Die Rechnungen von Sprachkursen oder von Einzelunterricht können beim Kirchenratssekretariat eingereicht werden. Ein vorgängiges Weiterbildungsgesuch ist nicht nötig.