Finanzierung

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Gesetzmässigkeit
    Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuer (Bündner Rechtsbuch Art. 720.200)
    Verordnung über den Finanzhaushalt in den Kirchgemeinden (KGS 830)
    Ausführungsbestimmungen zu Einzelheiten des Finanzhaushaltes (KGS 832)
    Richtlinien/Reglemente
  • Haushaltsgleichgewicht
    Ausgleich der Rechnung, soweit überhaupt möglich
  • Sparsamkeit
    finanziell tragbare Aufgabenfestlegung
  • Wirtschaftlichkeit
    optimales Ergebnis / Kosten-Nutzen-Verhältnis
  • Verursacherfinanzierung
    Zumutbare Nutzniesserleistungen, dies soweit möglich, Mietzinse sind nicht immer ortsübliche Mieten. Achtung: Bei Investitionen sollten unbedingt die Folgekosten (Abschreibungen und Verzinsung der Anlage) berücksichtigt werden.

Die Kirchgemeinden im Finanzausgleich haben immer ein Liquiditätsproblem. Die geringen Steuereinnahmen reichen nicht aus, um die wichtigen Aufgaben einer Kirchgemeinde selbstständig zu lösen.

Die Kirchgemeinden ohne Finanzausgleich können ihre Aufgaben aus eigenen Mitteln finanzieren.

Kirchensteuern

Berechtigung. Gemäss Kirchensteuergesetz kann die Kirchgemeinde Einkommens- und Vermögenssteuern, Nach- und Strafsteuern erheben. Weitere Steuern durch die Kirchgemeinden sind nach ausdrücklicher Regelung im kantonalen Recht nicht zulässig.

Die Veranlagung der Kirchensteuer sowie der Nach- und Strafsteuer erfolgt zusammen mit der Gemeindesteuer durch die dafür zuständige Behörde (Gemeindekanzlei). Die Gemeindebuchhaltung leitet die Kirchensteuer jährlich dem Kirchgemeindekassier weiter. Dieser überweist der Kantonalen Kirchenkasse Graubünden die verlangte Ausgleichssteuer. Die Kirchgemeinde kann die Gemeindekanzlei beauftragen, die Kirchensteuer direkt der Kantonalen Evangelische Kirchenkasse zukommen zu lassen.

Finanzausgleich

Die finanzschwachen Kirchgemeinden werden durch die finanzstarken Kirchgemeinden finanziell unterstützt (KGS 100 Art. 62).

Ausgleichssteuer. Kirchgemeinden im Finanzausgleich werden aus der Ausgleichssteuer unterstützt, welche jährlich durch den Evangelischen Grossen Rat festgesetzt wird. Die Kirchenkasse leistet Beiträge an finanzschwache Kirchgemeinden zur Deckung ihrer ordentlichen Aufwendungen. Neu gegründete finanzschwache Kirchgemeinden erhalten während maximal fünf Jahren Beiträge, auch wenn sie nicht den ordentlichen Steuersatz anwenden. Die Kirchenkasse leistet Zuschüsse an ausserordentliche Ausgaben der Kirchgemeinden. Auch fördert sie die Betreuung der evangelischen Personen in der Diaspora im Kanton Graubünden (KGS 800 Art. 12).

Voraussetzungen. Beiträge an die ordentlichen Aufwendungen der Kirchgemeinden werden nur ausgerichtet, wenn die betreffende Kirchgemeinde folgende Steuern erhebt:

  • eine Steuer, deren Ansatz vom Evangelischen Grossen Rat in Prozenten der einfachen Kantonssteuer festgelegt wird;
  • eine Gemeinde-Kopfsteuer von mindestens CHF 3.– von allen selbstständig steuerpflichtigen Personen (KGS 800 Art. 13).

Ausgleichsberechtigte Kirchgemeinden erhalten von der Kantonalen Kirchenkasse Graubünden nach Einreichung ihrer Jahresrechnung bis 30. April die ausgewiesenen Jahresdefizite zurückerstattet. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, können beim Finanzverwalter Akontozahlungen beantragt werden. Ausserdem können Kirchgemeinden Bausubventionen für Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrhäusern von zwei Dritteln der anfallenden Restkosten beanspruchen (Restkosten: Nach Abzug von Anteilen der politischen Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege).

Nicht ausgleichsberechtigte Kirchgemeinden haben für ihre Kirchgemeinde einen Steuersatz bis 16.5 %, dazu kommt noch die Kantonale Ausgleichssteuer von 3.5 %. Die Kantonale Evangelische Kirchenkasse richtet diesen Kirchgemeinden eine Subvention für Umbauten und Unterhalt von Kirchen und Pfarrhäusern von 10 % der anfallenden Restkosten aus (nach Abzug von Anteilen der politischen Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege).

Rechnungswesen

Die Kirchgemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der landeskirchlichen Verfassung in der Finanzordnung selbstständig. Sie trägt die Verantwortung für das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen (KGS 100 Art. 60-62). Im Kirchenvorstand muss ein Kassier/eine Kassierin bestimmt werden.

Das Kassieramt ist zuständig für:

  • die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens;
  • die jährliche Rechnungslegung;
  • die Berichterstattung über die Entwicklung der Finanzen;
  • die Budgeterstellung und Budgetkontrolle;
  • die Finanzplanung sofern nötig, jedoch maximal auf 5 Jahre.

Die Kirchgemeindeversammlung ist gemäss KGS 100 Art. 11 zuständig für:

  • die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchgemeindevorstandes, der Jahresrechnung und des Voranschlages (Budget);
  • die Festsetzung des Steuerfusses für die Steuern der Kirchgemeinde;
  • die Beschlussfassung über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben, soweit diese Befugnis nicht durch die Kirchgemeindeordnung anderen Organen zugewiesen ist.

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HRM2 und Kontenplan

Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie orientiert sich am Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells für öffentlich-rechtliche Anstalten. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Gliederung nach Funktionen und Arten für die Kantonale Kirchenkasse und legen einheitliche Grundsätze für die Gliederung bei den Kirchgemeinden fest.

Einheitlicher Ausgabenbegriff:

  • Bilanz (Aktiven und Passiven)
  • Erfolgsrechnung (Aufwand und Ertrag)
  • Investitionsrechnung (Ausgaben und Einnahmen), freiwillig
  • Anhang, freiwillig

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Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zur Verordnung über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht regeln die Ausführungsbestimmungen die grundsätzlichen Einzelheiten der Steuerung des Finanzhaushalts, des Kreditrechts, der Rechnungslegung sowie der Rechnungs- und Verwaltungsführung.

Sie dienen der einheitlichen Anwendung des Harmonisierten Rechnungsmodells und damit der Vergleichbarkeit der einzelnen Rechnungslegungen.

Jahresrechnung

Das Kassieramt jeder Kirchgemeinde muss dem Finanzverwalter der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden jährlich die detaillierte Jahresrechnung und das Budget für das nächste Jahr einreichen. Der Jahresabschluss verlangt besondere Sorgfalt und zuverlässige Arbeitsweise. Nirgends in der Buchführung ist systematisches und planvolles Vorgehen so gefragt, wie bei den Abschlussarbeiten. Erstellen Sie für sich eine individuelle Checkliste für die Grundlagenbeschaffung als auch für den eigentlichen Abschluss.

Die per Ende Jahr abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung soll bis 30. April des folgenden Jahres durch die Kirchgemeindeversammlung genehmigt sein und dem Verwalter der Kantonalen Evangelischen Kirchenkasse Graubünden eingereicht werden. Dadurch hat er die Möglichkeit, Gesamtvergleiche aller Kirchgemeinden zu erstellen und den Finanzausgleich zu berechnen.

Budget

Das Wort "Budget" bezeichnet den Haushaltsplan. Im Budget werden die erwarteten Einnahmen und geplanten Ausgaben einer bestimmten Periode (meistens eines Jahres) ausgewiesen.

Das Budget muss bis 31. Dezember für das folgende Jahr an der Kirchgemeindeversammlung genehmigt und der Kantonalen Evangelischen Kirchenkasse Graubünden eingereicht werden.

Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest. Das Budget muss in Zusammenhang mit der Steuerfussbestimmung erstellt werden (KGS 100 Art. 11).

Revisorat

Das Revisorat, bzw. die Revisionsstelle, wird durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt und hat gesetzlich vorgeschriebene Prüfungs-, Berichterstattungs- sowie Anzeige- und Auskunftspflichten zu erfüllen (KGS 100 Art. 11).

Auf einen Blick (KGS 100 Art. 21; KGS 830 Art. 25):

  • Das Revisorat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  • Es prüft das gesamte Rechnungswesen der Kirchgemeinde, erstattet dem Vorstand und der Versammlung jährlich Bericht und stellt Antrag. Zur Unterstützung kann es eine externe Fachstelle beiziehen.
  • Die Organe und die Mitarbeitenden der Kirchgemeinde sind verpflichtet, dem Revisorat zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen. Die Bestimmungen über das Amts- oder Berufsgeheimnis und die Entbindung davon bleiben vorbehalten.
  • Die Kirchgemeindeordnung kann anstelle des Revisorats eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen und dieser weitere Aufgaben zuweisen.

Abgabetermin. Die per Ende Jahr abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung soll bis 30. Juni des folgenden Jahres durch die Kirchgemeindeversammlung genehmigt sein. Alle Jahresrechnungen müssen bis 30. April dem Verwalter der Kantonalen Evangelischen Kirchenkasse Graubünden eingereicht werden.

Bauten und Liegenschaften

Ein Vorstandsmitglied, das beruflich mit Bautätigkeit vertraut ist, sollte das Ressort «Liegenschaften» übernehmen.

Vorgehen bei Sanierung, Renovation und Neubau

Vorprojekt. Aufgrund einer Bedürfnisabklärung und verschiedener Vorschläge kann ein grösseres Bauvorhaben wie folgt geplant werden:

  • Information des Finanzverwalters der KEK durch die Baukommission
  • Vorprojekt erstellen mit Kostenschätzung unter Einbezug der spezialisierten Personen (Denkmalpflege, Bauphysiker, Statiker etc.)

Einreichung eines Beitragsgesuchs. Die Baukommission (verantwortliche Person bezeichnen) muss folgende Dokumente vorlegen:

  • Baubeschrieb
  • Pläne
  • Kostenvoranschlag
  • Finanzierung
  • InvestitionsplanKreditbeschluss der Kirchgemeinde

Der durch die Kirchgemeinde zu finanzierende Anteil der anfallenden Kosten muss vor Baubeginn sichergestellt sein und der KEK schriftlich bestätigt werden.

Ausführung. Nach vorliegender Beitragszusicherung kann die Baukommission oder der beauftragte Architekt die involvierten Unternehmen beauftragen.

Bauabrechnung. Der Kassier vergleicht im Auftrag der verantwortlichen Person die Bauabrechnung des Architekten mit dem Kostenvoranschlag. Bis zu 80 % des Kostenvoranschlages können unter Vorweis der getätigten Arbeiten als Akontozahlungen bezogen werden. Der Rest der Zahlungen erfolgt nach Vorliegen der Bauabrechnung.

Bausubventionen

Ausrichtung von Bausubventionen (KGS 826). Der Kirchenrat erlässt auf Antrag der Finanzkommission interne Richtlinien für die Ausrichtung von Bausubventionen an Kirchgemeinden durch die Kantonale Evangelische Kirchenkasse.

  • Finanzabhängige Kirchgemeinden, die den Finanzausgleich für die laufende Betriebsrechnung beanspruchen, erhalten eine Bausubvention von zwei Dritteln der anfallenden Kosten.
  • Bei Neubauten beträgt die Subvention höchstens 50 % der anfallenden Kosten.
  • Die Restfinanzierung ist durch die Kirchgemeinde vor Baubeginn und in der Regel ohne Inanspruchnahme von zu verzinsenden Fremdmitteln sicherzustellen.
  • Finanzunabhängigen Kirchgemeinden wird eine Subvention von 10 % der anfallenden Kosten gewährt.
  • Liegenschaften (Pfarrhäuser), welche nicht mehr selber genutzt werden (durch Pfarrpersonen), werden durch die KEK nicht subventioniert.

Bitte beachten: Als anfallende Kosten gelten die Gesamtkosten, abzüglich Beiträge der politischen Gemeinde sowie der kantonalen Denkmalpflege.

Unterhalt

Stellenbeschrieb Mesmer => Personelles

Vermietung

Miete Pfarrhaus (KGS 930 Art 54). Der Mietzins beträgt elf Prozent des Jahreslohnes eines Vollzeitpensums. Falls der von der Kirchgemeinde bezahlte Mietzins tiefer ist, gilt jener Betrag als Mietzins. In begründeten Fällen kann der Kirchenrat ausnahmsweise einen tieferen Mietzins festsetzen.

Nebenkosten. Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson vereinbaren, ob die Nebenkosten pauschal oder effektiv abgerechnet werden.

Verkauf

Nicht kirchlich genutzte Liegenschaften sind dem Finanzvermögen zugeteilt und können zum Marktwert verkauft werden.

Finanzabhängige Kirchgemeinden: Ein Verkauf ist nur in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Evangelischen Kirchenkasse Graubünden möglich.

Kirchenbenützung

Der Kirchgemeindevorstand entscheidet über die Offenhaltung und die Benützung der kirchlichen Gebäude. Es empfiehlt sich, für Kirchen, in denen häufig religiöse Feiern und kulturelle Veranstaltungen stattfinden, Richtlinien für die Benützung zu erlassen (KGS 213: Empfehlung zur Benützung von Kirchen).

Versicherungen

Gebäudeversicherung => siehe Versicherungen

Kollekten

Die Kollektenkasse wird von der Finanzverwaltung der Landeskirche betreut und ist zuständig für:

  • die Erstellung der Botschaft an den Evangelischen Grossen Rat zur Anordnung der Kollekten;
  • den Einzug und die Weiterleitung der vom Evangelischen Grossen Rat beschlossenen Kollekten;
  • die Führung der Kollektenbuchhaltung;
  • die Zusammenstellung der Kollektenergebnisse/-erträge.

Kollektenübersicht

Zu den Aufgaben des Evangelischen Grossen Rates (EGR) gehört die jährliche Anordnung der Kollekten, die in allen Kirchgemeinden erhoben werden. Dies geschieht in der Novembersession. Eine Ausnahme bildet die Bettagskollekte, deren Zweckbestimmung von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen wird.

Jedes Jahr im August wird eine Kollekte für ein kirchliches oder soziales Werk im Kanton Graubünden erhoben. Auf Grund der Gesuche legt der Kirchenrat die Zweckbestimmung der Augustkollekte fest (Synodalbeschluss aus dem Jahr 1969). Über die Erhebung und Verwendung der übrigen Kollekten beschliesst der Kirchgemeindevorstand in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer, der Pfarrerin. Ausser den jährlich wiederkehrenden Kollekten können in den Kollektenkalender auch Kollekten zu Gunsten von Werken und Aufgaben aufgenommen werden, die eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung nötig haben.

Kirchgemeinden können spezielle Projekte, die sie unterstützen möchten, aus den Verzeichnissen des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) und der Mission 21 auswählen.

Kollekten 2024, Übersicht  
Kollekten 2025, Übersicht

Kollektenerträge

Die Sonntagskollekte wird von den Kollektenbeauftragten entgegen genommen und der Spendenbetrag der Gemeinde mitgeteilt. Es ist wichtig, dass die Kollekteneingänge mindestens quartalsweise an die Kantonale Evangelische Kirchenkasse Graubünden, mit dem Vermerk des Kollektenzwecks, überwiesen werden.

Gut zu wissen. Ist mit der Kollekte ein spezielles Datum verbunden und wird an jenem Sonntag kein Gottesdienst gehalten, so ist sie vor- oder nachzuholen. Damit die Gesamtübersicht gewahrt werden kann sind die gesamten Kollekteneinnahmen
auf folgendes Konto einzuzahlen:
Evangelisch-reformierte Landeskirche Graubünden
Kollektenkasse
7000 Chur
Postfinance  IBAN CH61 0900 0000 7000 0614 4

Bitte beachten: Kollektenzweck unbedingt vermerken. Kirchgemeinden können aus den Verzeichnissen von HEKS oder Mission 21 spezielle Projekte auswählen. Bei Einzahlung per e-Banking bitte die Bezeichnung und die Nummer des Projektes aufführen. Bei Einzahlung am Schalter muss die Finanzverwaltung zusätzlich per Mail (martina.frank@gr-ref.ch) oder per Post über den Kollektenzweck informiert werden. Das ist nötig, weil auf den neuen Einzahlungsscheinen keine Mitteilungen mehr platziert werden können.

 

Bargeldlose Kollektenzahlung

Viele Personen bevorzugen die bargeldlose Bezahlung – auch für Kollekten. Für die bargeldlose Zahlung von Kollektenbeiträgen eignet sich Twint. Informationen zum Einsatz von Twint in Kirchgemeinden sind in den untenstehenden Dokumenten zu finden.

Bargeldlose Kollektenzahlung mit TWINT 
TWINT, Anleitung QR-Code-Sticker bestellen

Beitragsgesuche

Stiftungen und Fonds als Teil der sozialen Werke bieten finanzielle Hilfe, wenn Bedürftige (Einzelperson, Familie, Kirchgemeinde, Institutionen) sich selber nicht helfen können oder wenn Hilfe von dritter Seite (gesetzliche Sozialwerke, Versicherungen etc.) nicht rechtzeitig greift (Grundsatz der Subsidiarität).

Nähere Auskünfte zur Gesuchsstellung erteilt die Finanzverwaltung. 

Stiftungen und Fonds

Bündnerischer Evangelischer Waisen-Hilfsverein
Zweck: Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton GR
Antragsteller: Pfarrämter, Sozialdienste

Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft
Zweck: Überbrückung finanzieller Engpässe mittels zinsgünstiger Darlehen
Antragsteller: Kirchgemeinden und deren Mitglieder

Diakonie und Bildung
Zweck: Förderung Solidarität, Chancengleichheit, Partizipation, Existenzsicherheit
Antragsteller: Kirchgemeinden, Kirchenregionen, Fachstellen/Kommissionen
(KGS 819)

Frauen und Genderfragen
Zweck: Projekte, Reisverleihungen, Einzelfallhilfe, Weltgebetstag
Antragsteller: Fachstellen, Pfarrämter
(KGS 867)

Kirchliche Jugendarbeit
Zweck: siehe Lagerbeiträge

Kultur und Schrifttum
Zweck: Kulturelle Projekte, Veröffentlichungen von Synodalen und über Synodale
Antragsteller: Kirchgemeinden, Synodale
(KGS 865)

L.N. Forter-Gleyre
Zweck: eigene Verwendung, Projekte
Antragsteller: Kirchgemeinden im Bergell oder Puschlav
(KGS 863)

Legat Bischofberger
Zweck: Instandhaltung von Glocken und Orgeln, künstlerische Ausstattung der Kirchen
Antragsteller: Kirchgemeinden

Notfonds
Zweck: ausserordentliche Not (Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, usw.)
Antragsteller: aktive und pensionierte kirchliche Mitarbeitende und direkte Hinterbliebene
(KGS 855)

Poll’scher Stipendienfonds  
Zweck: Stipendium Theologie
Antragsteller: Studierende Bergell und Oberengandin

Protestantisch-kirchlicher Hilfsverein
Zweck: Protestantische Solidarität Schweiz (PSS)
Antragsteller: Kirchgemeinden im Finanzausgleich und in der Diaspora im nahen Ausland (z. B. Veltlin)
(KGS Varia)

Reformierte Identität GR
Zweck: Projekte, Veranstaltungen, Arbeiten im Zusammenhang Jubiläum 500 Jahre oder als Innovationsfonds
Antragsteller: Kirchgemeinden, Personen
(KGS 866)

Samnaunerfonds
Zweck: Aufwendungen Liegenschaft Samnaun und ausserordentliche Aufwendungen Kirchgemeinde Valsot.
Antragsteller: Valsot
(KGS 862)

Stiftung Anton Cadonau
Zweck: Zuschüsse an Ausgaben von evangelischen Werken und Einrichtungen
Antragsteller: Kirchgemeinden, Institutionen, Personen
(KGS Varia)

Stiftung Lienhard-Hunger
Zweck: Armenfürsorge in GR
Antragsteller: Einzelpersonen und Familien in GR
(KGS Varia)
Beitragsgesuch

Torrianische Stiftung
Zweck: Stipendium wissenschaftliches Studium
Antragsteller: Bürger Soglio/Bergell/Kanton GR

Unwetter Graubünden 
Zweck: Not, verursacht durch Unwetter
Antragsteller: Personen Kanton GR
(KGS 864)

Lagerbeiträge

Lager, Tagungen, Exkursionen im Rahmen der Konfirmandenarbeit (KGS 251 Art. 2 Abs. 1)

Kinder- oder Jugendarbeitsanlass in der Trägerschaft von Kirchgemeinden oder mit ihnen eng verbundenen Organisationen (KGS 251 Art. 2 Abs. 2)

Anlässe nicht kirchlicher Jugendarbeit, sofern sie im weiteren Sinn den Aufgaben der Kirche entsprechen (KGS 251 Art. 2 Abs. 3)

Lagerbeitrag Jugendarbeit, Gesuch

Versicherungen

Die Kirchgemeinde sollte mit Hilfe einer Versicherungsfachperson/Broker abklären, ob der Versicherungsschutz den aktuellen Bedürfnissen und gesetzlichen Vorgaben entspricht. Obligatorische und ergänzende Versicherungen:

Personen-Versicherungen

Unfallversicherung
Gesetzliche Grundlagen: Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Deckung: Heilungskosten, Lohnausfall, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen
Bemerkung: Spitalpflege allgemeine Abteilung, 80 Prozent des versicherten Lohnes

Unfallversicherung
Zusatzversicherung (VVG)
Deckung: Ergänzung zur obligatorischen Versicherung
Bemerkung: z. B. 20 Prozent Taggeld, Spitalpflege private Abteilung

Berufliche Vorsorge
Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)
Deckung: Lohnausfall, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen im Krankheitsfall
Bemerkung: Anschlussvereinbarung mit der Kantonalen Pensionskasse (KPG)

Kollektives Krankentaggeld (KTG)
Deckung: 80 Prozent des versicherten Lohnes nach der vereinbarten Wartefrist
Bemerkung: Die übliche Wartefrist beträgt 30 Tage. Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Sach-Versicherungen

Gebäudeversicherung
Gesetzliche Grundlagen: Kantonale Verordnung
Deckung: Feuer/Elementarschäden
Bemerkung: obligatorisch

Gebäudeversicherung
Deckung: Wasserschäden, Glasbruch
Bemerkung: inkl. Kirchenorgeln, Summe analog GVA-Schatzungsprotokoll

Sachversicherung
Gesetzliche Grundlagen: Inventar, bewegliche Sachen
Deckung: Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl, Glas
Bemerkung: je nach Eigentumsverhältnissen inkl. Kirchenglocken und Turmuhren

Betriebshaftpflicht-Versicherung
Gesetzliche Grundlagen: Betriebs- und Anlagerisiko (Gebäude, die dem versicherten Betrieb dienen)
Deckung: Sach- und Personenschäden, Vermögensschäden als Folge davon
Bemerkung: empfohlene Garantiesumme: 10 Mio.