KIRCHGEMEINDE

In der Kirchgemeinde begegnen sich Menschen an verschiedenen Anlässen. Die Kirchgemeinde ist der Ort, wo kirchliches Leben stattfindet. Die regionalen und kantonalen Gremien unterstützen die Kirchgemeinden in ihren Tätigkeiten.

In der Bündner Landeskirche geniessen die Kirchgemeinden eine relativ hohe Eigenständigkeit. Das zeigt sich besonders im Recht, den eigenen Pfarrer bzw. die eigene Pfarrerin zu wählen. Dieses reicht zurück bis in die Reformationszeit.

Die Kirchgemeinden sind eingebunden in ihre Kirchenregionen und in kantonale Gremien. Eine eindrückliche Form der Solidarität ist der Finanzausgleich, durch den finanzstärkere Kirchgemeinden die finanzschwächeren unterstützen.

RECHTSFORM

Die Kirchgemeinden sind Körperschaften öffentlichen Rechts (KGS 100 Art. 4). Sie müssen sich nach demokratischen Grundsätzen organisieren und sich rechtliche Grundlagen geben. Eine Mustervorlage für die Kirchgemeindeordnung kann heruntergeladen werden. Vorlage für ein Steuergesetz und weitere Gesetze und Reglemente können beim Aktuariat bezogen werden.

Kirchgemeindeordnung, Muster

MITGLIEDSCHAFT

Die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde ergibt sich aus dem Wohnsitz der Person (KGS 100,5). Sie kann nur in derjenigen Kirchgemeinde Mitglied sein, in der sie ihren Wohnsitz hat. Ausnahmen sollen künftig möglich sein. Solange die gesetzliche Vorgabe noch nicht vorliegt, können keine Ausnahmen bewilligt werden.

Ein- oder Austritte erfolgen durch schriftliche Mitteilung an den zuständigen Kirchgemeindevorstand. Der Eintritt bei der Geburt oder bei Zuzug erfolgt normalerweise über die Mitteilung an die politische Gemeinde, welche die Angaben an die Kirchgemeinde weiterleitet. Der Kirchgemeindevorstand muss den Ein- resp. Austritt schriftlich bestätigen, damit die Bestätigung an die Einwohnerkontrolle weitergeleitet werden kann, welche Buch führt über die Kirchensteuerpflicht. Das massgebliche Datum für den Ein- oder Austritt ist der Tag, an welchem das Schreiben bei der Kirchgemeinde eingeht. Von Bedeutung ist dies einerseits für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, das sofort ausgeübt werden kann. Anderseits ist das Datum für die Steuerpflicht wichtig. Diese richtet sich nach der Kirchenzugehörigkeit am 31. Dezember (Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern).

Kirchenaustritt, Vorgehen
Kirchenaustritt, Briefvorlage
Kirchenaustritt, Briefvorlage mehrere Personen

„Alle Mitglieder der Kirchgemeinde tragen gemeinsam das Leben der Kirche“ – das hält die landeskirchliche Verfassung in Art. 9 fest. Dies entspricht dem reformierten Verständnis von Kirche, wonach alle (und nicht nur die Gewählten oder Angestellten) die Gemeinde tragen. Alle Mitglieder sind eingeladen, das Gemeindeleben nach ihren Möglichkeiten, ihren Gaben und Fähigkeiten mitzugestalten.

 

ZUSAMMENARBEIT

Die Kirchgemeinden gestalten das kirchliche Leben auf ihrem Gebiet. Dazu arbeiten sie mit anderen zusammen: projektbezogen, als Kirchenregion, als Pastorationsgemeinschaft oder mit anderen Kirchen und Gemeinschaften:

  • Projektbezogen: Zusammenarbeit für einzelne Projekte.
  • Kirchenregion: Die Zusammenarbeit ist institutionell vorgegeben. Die beteiligten Kirchgemeinden legen miteinander fest, welche Aufgaben sie gemeinsam erfüllen wollen.
  • Pastorationsgemeinschaft: Eine Kooperation, die dadurch entsteht, dass zwei (oder mehrere Gemeinden) gemeinsam eine Pfarrperson anstellen. Projekte und Gottesdienste müssen koordiniert werden.
  • Ökumene: Die reformierten Kirchgemeinden finden in ihrer Umgebung oft auch andere christliche Kirchen und Gemeinschaften. Eine ökumenische Zusammenarbeit kann für alle bereichernd sein und wird sich an den Gegebenheiten vor Ort orientieren.

GEMEINDELEITUNG

Alle Mitglieder tragen die Kirchgemeinde – jedes mit seinen Gaben und Möglichkeiten (KGS 100 Art. 9 Abs. 1). Die Gleichwertigkeit aller Mitglieder und Ämter ist grundlegend und entspricht dem reformierten Verständnis. Das zeigt sich auch bei der Regelung der Leitung:

Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für die Wahlen von Kirchgemeindevorstand, Pfarramt und Revisorat sowie für das Budget und die Genehmigung der Jahresrechnung.

Innerhalb dieses Rahmens leiten der Kirchgemeindevorstand und das Pfarramt die Gemeinde gemeinsam (KGS 100 Art. 9 Abs. 2). Diese gemeinsame Leitung stellt hohe Anforderungen an die Beteiligten, weil eine Kultur von Wertschätzung, Transparenz und Vertrauen ebenso nötig ist wie klar beschriebene Rollen und Aufgaben. Die verschiedenen Blickwinkel helfen, das Leben und Wohlergehen der Kirchgemeinde umfassend zu fördern.

Gemeindeleitung, Grundsatzpapier

THEOLOGISCHER GRUNDGEDANKE

Prägend für das gemeinsame Leiten ist das biblische Bild des Leibes. Jedes der Glieder hat seine bestimmte Funktion (1. Korinther 12). Nur wenn alle gut zusammenwirken, kann der Leib leben und sich entfalten.

Das Bild des Leibes zeigt sich in der Organisation der Kirchgemeinde. Jedes Organ und jede Funktion wird gewürdigt. Die Gemeinde lebt von der Vielfalt der Aufgaben und Gaben. So sind auch der Kirchgemeindevorstand und das Pfarramt in ihrer Leitungsaufgabe aufeinander angewiesen und wirken zum Wohl des Gesamtleibes zusammen.

RECHTLICHER RAHMEN

Der rechtliche Rahmen der Gemeindeleitung wird von der landeskirchlichen Verfassung vorgegeben und in der Kirchgemeindeordnung entsprechend übernommen.

Die Leitungsgremien sind:

  • die Kirchgemeindeversammlung (KGS 100 Art. 11)
  • der Kirchgemeindevorstand (KGS 100 Art. 17)
  • das Pfarramt (KGS 100 Art. 19)

Das Prinzip der gemeinsamen Gemeindeleitung, besonders die Pflicht zum Zusammenwirken von Vorstand und Pfarramt, ist in Art. 9 der Verfassung festgehalten. An den Vorstandssitzungen ist das Pfarramt mit beratender Stimme vertreten. Die Pfarrpersonen und Sozialdiakone/-innen können also mitdiskutieren, aber nicht abstimmen. Da der Vorstand in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine Aufsichtsfunktion hat, ist diese Regelung rechtlich notwendig. Umso wichtiger sind daher klare Absprachen und ausgewogene Entscheidungen.

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS

Gemeinsam Gemeinde zu leiten, bedeutet konkret, dass die geteilte Verantwortung auch nach aussen sichtbar ist. Beschlüsse sollen wie in einer Kollegialbehörde Aussenstehenden gegenüber mitgetragen werden. Bei strategischen Entscheiden ist es wichtig, möglichst viele in die Vorbereitung miteinzubeziehen, damit Lösungen entstehen, die breit unterstützt werden.

Eine entsprechende Kultur ist nötig, damit das funktionieren kann. Wertschätzung, Transparenz, Vertrauen und klare Kommunikation gehören dazu. Unstimmigkeiten auf der Beziehungsebene oder Differenzen auf der Sachebene sind normal und Ansporn dafür, tragfähige Kompromisse zu finden. Für externe Unterstützung stehen die Fachstellen der Landeskirche gerne zur Verfügung.

Strukturen sind Voraussetzung für gemeinsames Leiten. So müssen Rollen und Aufgaben den Personen zugeordnet und die wiederkehrenden Abläufe geklärt werden. Neben den Sitzungen braucht es Gefässe für den regelmässigen Austausch. Dort können grössere Sachfragen besprochen und der persönliche Kontakt gepflegt werden.

KIRCHENREGION

Die Kirchenregionen dienen der Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden. Sie verbinden Kirchgemeinden und die Kantonalkirche, zum Beispiel dadurch, dass sie Vernehmlassungen bearbeiten.

Ein vielfältigeres Angebot – das ist das Ziel der übergemeindlichen Zusammenarbeit. Zudem ermöglicht sie eine Schwerpunktsetzung auch im Einzelpfarramt. Die Regionalstatuten legen fest, was gemeinsam umgesetzt wird. Selbstverständlich gibt es daneben weitere Formen regionaler Zusammenarbeit. Gelungene Zusammenarbeit ergibt sich oft unerwartet. Es gilt, passende Situationen zu erkennen und ein Projekt auch einmal probeweise zu planen.

Rechtliche Grundlagen: Verfassung (KGS 100 Art. 24-27), Kolloquial-, resp. Regionalstatuten.

ORGANISATION

Obligatorische Organe der Kirchenregion sind die Versammlung, der Vorstand und das Revisorat. Die weitere organisatorische Ausgestaltung liegt in der Verantwortung der Region. Es können Kommissionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Zwei spezielle Funktionen, die dem Regionalvorstand zugewiesen sind (KGS 100 Art. 27):

  • Der Vorstand vermittelt bei Konflikten innerhalb oder unter den Kirchgemeinden. Damit ist er eine erste, informelle Anlaufstelle bei Schwierigkeiten. Die niederschwellige Vermittlung hilft, Konflikte früh zu erkennen und rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen.
  • Ein synodales Mitglied des Vorstandes ist zuständig für die Installation von Pfarrpersonen. Der zweite Band der Bündner Liturgie (siehe unter Gottesdienst) enthält eine Handreichung und ein Liturgievorschlag.

 

AUSTAUSCH UND WEITERBILDUNG

Pastoralkonferenzen. Die Pfarrpersonen (Synodale sowie die Provisorinnen und Provisoren) einer Kirchenregion treffen sich zu regionalen Pastoralkonferenzen (KGS 100 Art. 43). Diese dienen der fachlichen Weiterbildung und dem kollegialen Austausch. Die Teilnahme ist obligatorisch. Sozialdiakoninnen und –diakone können mit eingeladen werden.

Konferenz der Kirchgemeindepräsidien. Eine Region kann in ihren Statuten festelegen, dass sich die Präsidentinnen und Präsidenten regelmässig treffen, um beispielsweise aktuelle Themen miteinander zu besprechen. Diese Konferenzen dienen dem Austausch und der Vorbereitung regionaler Geschäfte.

LANDESKIRCHE

Der Begriff "Landeskirche" hat eine doppelte Bedeutung. Im Namen „Evangelisch-reformierte Landeskirche Graubünden“ sind alle drei Ebenen (Kirchgemeinden, Kirchenregionen, kantonale Organe) der Kirche vereint. Mit „Landeskirche“ können aber auch nur die kantonalen Organe und Dienste mit den entsprechenden Angestellten gemeint sein.

Anlehnung an staatliche Strukturen. Die Landeskirche ist auf allen Ebenen demokratisch aufgebaut. Die Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Pflichten werden in Rechtsgebungsverfahren geregelt. Informationen zu den Organen auf kantonaler Ebene, dem Auftrag der Kirche und inhaltlichen Grundsätzen bietet die Internetseite der Landeskirche. Einige zusätzliche Angaben sind im Folgenden aufgeführt.

Die rechtlichen Grundlagen der Landeskirche sind in der Verfassung festgelegt, welche von den Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 angenommen worden ist. Um diese Regelungen zu konkretisieren, erlässt der Evangelische Grosse Rat Gesetze, welche wiederum durch den Kirchenrat in Verordnungen, Reglementen etc. ausgestaltet werden. Alle Erlasse, welche durch kantonale Organe beschlossen worden sind, werden in der Kirchlichen Gesetzessammlung aufgeführt. Die Behördenmitglieder und Pfarrpersonen erhalten auch eine gedruckte Version, die einmal jährlich durch eine Ergänzungslieferung aktualisiert wird.

PUBLIKATIONEN

Der Amtsbericht des Kirchenrates gibt jährlich Auskunft über die Tätigkeiten der Landeskirche. Ein ausführlicher Anhang nennt Kennzahlen, die Zusammensetzung von Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende und Beauftragte.

Mit dem Ausschreiben teilt der Kirchenrat den Kirchgemeindevorständen und den Kirchenregionen mit, welche Themen an den Sitzungen der Kolloquien zu bearbeiten sind. Es dient auch als Information zu laufenden Projekten oder zu Anliegen aus der Verwaltung.

"Dialogintern" ist das Infomagazin der Landeskirche. Es richtet sich an alle Mitarbeitenden und Behördenmitglieder. "Dialogintern" bietet eine bunte Mischung an Aktualitäten, Hintergrundberichten und Informationen.

Die Website gr-ref.ch ist ein öffentlicher Auftritt der Landeskirche. Interessierte erhalten aktuelle Informationen und einen guten Überblick zur Organisation der Landeskirche.

Der Newsletter „Bildungsnews“ weist auf aktuelle Bildungsveranstaltungen hin. Die Registration erfolgt online oder per E-Mail an bildung@gr-ref.ch.

"Kirche Praktisch" ist eine Online-Publikation und richtet sich an alle, die ehrenamtlich, angestellt oder freiwillig in einer Kirchgemeinde tätig sind. Diese Handreichung enthält nützliche Informationen und Arbeitshilfen für die praktische Arbeit. Sie wird laufend aktualisiert und erweitert.

 

SITZUNGEN

Der Evangelische Grosse Rat tritt zweimal pro Jahr zusammen, jeweils am ersten Mittwoch im Juni und am zweiten Mittwoch im November.

Die ordentliche Synode findet vom Donnerstag vor dem letzten Sonntag im Juni bis zum folgenden Montag statt. Die synodale Arbeitstagung wird von Montag- bis Dienstagmittag Ende Januar angesetzt.

Der Kirchenrat tagt monatlich. Das Dekanat hält etwa fünf Sitzungen pro Jahr ab. Es trifft gewisse Entscheide auf dem Zirkularweg, das heisst in schriftlicher Form zwischen den Sitzungsterminen.

Die Sitzungstermine des Evangelischen Grossen Rats, der Synode und des Kirchenrats werden auf der Internetseite der Landeskirche und im Ausschreiben veröffentlicht.

KONTAKTPERSONEN

Im Dienst der Kirchgemeinden. Die Angestellten der Verwaltung und der Fachstellen sowie die Mitglieder von Kirchenrat und Dekanat geben gerne Auskünfte oder beantworten Fragen. Die Kontaktangaben finden Sie auf der Internetseite, für die Fachstellen in der thematischen Übersicht „Unser Engagement“, für die Behörden- und Verwaltungsmitglieder unter „Organisation“.

Bei Unklarheiten hilft das Sekretariat unter 081 257 11 00 oder info@gr-ref.ch weiter.

ABKÜRZUNGEN

Abkürzungen erleichtern Eingeweihten die Arbeit, schaffen jedoch Verwirrung, wenn sie nicht bekannt sind.

DIE WICHTIGSTEN ABKÜRZUNGEN AUF EINEN BLICK

A+W
Aus- und Weiterbildungsangebot des Konkordats für Pfarrpersonen
AFT
Arbeitsgemeinschaft freie Theologie – eine Fraktion der Synode
BDG
Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft der Landeskirche
Bfa
Hilfswerk „Brot für alle“
EGR
Evangelischer Grosser Rat
EKS
Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz (Nachfolgerin des SEK)
G2W
Ökum. Forum für Glauben, Religion und Gesellschaft in Ost und West
GEKE
Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa
HEKS
Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz
HRM2
Harmonisiertes Rechnungsmodell des öffentlichen Sektors
KEK
Kantonale Evangelische Kirchenkasse
KGS
Kirchliche Gesetzessammlung
KIKO
Deutschschweizerische Kirchenkonferenz
KiT
Kirche im Tourismus
LKV
Landeskirchliche Verfassung
m21
mission21
ÖME
Ökumene, Mission, Entwicklung
opf
Office Protestant de la Formation de la Conférence des Églises romandes
ÖRK
Ökumenischer Rat der Kirchen
pwb
Pfarrweiterbildung der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
RSF
Religiös-soziale Fraktion – eine Fraktion der Synode
SEK
Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund. Aus dem Kirchenbund enstand 2020 die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz (EKS).
TAG
Theologische Arbeitsgemeinschaft – eine Fraktion der Synode
WeA
Weiterbildung in den ersten Amtsjahren
WGRK
Weltgemeinschaft reformierter Kirchen

SCHUTZ VOR GRENZVERLETZUNGEN

Die persönliche Integrität von Mitarbeitenden und Personen, welche kirchliche Angebote nutzen, ist dem Kirchenrat wichtig. Er hat verschiedene Massnahmen zum Schutz vor Grenzverletzungen wie sexueller Belästigung, Mobbing, Diskriminierung oder Androhung von Gewalt ergriffen. Führungspersonen der Gemeinden und der Kantonalkirche werden für das Thema sensibilisiert und lernen, ihre Verantwortung auch in diesem Bereich wahrzunehmen. Sollte es trotzdem zu einer Grenzverletzung kommen, erhalten Betroffene rasch und unkompliziert Beratung und fachliche Unterstützung.

Für eine vertrauliche und kostenlose Beratung können Sie sich bei folgenden Fachpersonen melden:

Kerngruppe Persönlichkeitsschutz. Die Verantwortlichen in den Kirchgemeinden können zudem Beratung und Unterstützung durch die Kerngruppe Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen (081 252 99 19 / kerngruppe@gr-ref.ch).

Merkblatt (deutsch) 
Merkblatt (italienisch) 
Merkblatt (r_sursilvan) 
Merkblatt (r_vallader) 

Konzept (Kurzfassung)
Zur Umsetzung Leitfaden für Personen mit Führungsverantwortung
Falljournal Meldung
Einstufungsraster