14. Januar 2021, aktualisiert am 28. Februar und 22. März

Gottesdienste, aber keine Veranstaltungen

Auch nach den jüngsten Entscheiden des Bundesrats: Kirchliches Leben bleibt möglich, wenn auch mit klaren Einschränkungen. Die Task-Force Corona des Kirchenrats hat in einem Schreiben an Pfarrämter und Präsidien zusammengefasst, was beim Gestalten des Gemeindelebens bis mindestens 14. April gilt (nach Verlängerung vom 28. Februar und 22. März). Der nächste Öffnungsschritt kann gemäss Bundesrat nur erfolgen, sofern es die epidemiologische Lage erlaubt und wenn alle Risikogruppen geimpft sind.

Weiterhin gilt: Homeoffice. Arbeitgeber haben dieses anzuordnen, wo immer es "aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar" ist. Zum Schutz der Arbeitnehmenden muss in Innenräumen eine Maske getragen werden, sobald mehrere Personen sich darin aufhalten. Abstand zwischen den Arbeitsplätzen genügt nicht.

Möglich sind religiöse Feiern wie Abdankungen und Gottesdienste. Ebenso Kirchgemeindeversammlungen, Vorstandssitzungen und kirchlicher Unterricht. Kirchgemeindeversammlungen gelten als "unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften". Eine Beschränkung der Personenzahl gibt es dabei nicht, es muss jedoch ein Schutzkonzept vorliegen. Vorstandssitzungen gelten als "Sitzungen von Exekutiven". Es sind die Bestimmungen einzuhalten, die allgemein für Arbeitsplätze gelten. Für den kirchlichen Unterricht sind die Vorgaben der Volksschule massgebend. Untersagt sind öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerte, Altersnachmittage, Begegnungscafés, Film- oder Gesprächsabende.

Einblick in oft gestellte Fragen: Ja, Hausbesuche seien möglich, heisst es zum Schluss des Schreibens der Task-Force, denn Hausbesuche könnten als Treffen im privaten Rahmen verstanden werden - und solche seien mit bis zu fünf Personen erlaubt. Allerdings müsse dabei eine Maske getragen werden. Und nein, eine Impfpflicht gebe es nicht und werde es auch in Zukunft nicht geben. Denn dazu bestünde keine gesetzliche Grundlage.

Stefan Hügli
Kommunikation

Die Bestimmungen im Detail:
Bundesamt für Gesundheit
Kanton Graubünden