30. Oktober 2020

Einschränkungen für das Gemeindeleben

Seit Tagen gilt die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, also auch in Kirchen. Am 28. Oktober hat der Bundesrat die Massnahmen gegen das Corona-Virus weiter verschärft. Veranstaltungen können nach wie vor stattfinden, neu gilt jedoch eine Beschränkung auf 50 Personen. Das dürfte Kirchgemeinden, insbesondere auch bei Beerdigungen, vor grosse Herausforderungen stellen. 

Die neuen Vorgaben sind für die Gestaltung des Gemeindelebens ein schwerer Schlag. Auch das Verbot von nicht-professionellen Chören trifft die Gemeinden mitten ins Herz. Für Besuche in Spital, Alterszentrum oder Pflegheim gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution. Dasselbe gilt für den Unterricht in der öffentlichen Schule.

Ausgenommen von der Beschränkung auf 50 Personen sind Kirchgemeindeversammlungen. Sie gelten als "unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften". Rechnung und Budget können somit genehmigt, Wahlen, beispielsweise für die neuen Kirchenregionen, können stattfinden.

Die Landeskirche dankt den Verantwortlichen in den Gemeinden für ihr Mitdenken und allen für ihr umsichtiges Handeln. Die Task-Force ist mit dem Kantonalen Führungsstab in Kontakt. Bei Anliegen und Fragen zur Covid-19-Situation können sich Gemeinden direkt an Kirchenratsaktuar Pfr. Peter Wydler wenden.

Stefan Hügli
Kommunikation

Covid-19-Verordnung (28. Oktober 2020) 
Erläuterungen (28. Oktober 2020) 

Weitere Informationen
Kanton Graubünden, Corona 
Bundesamt für Gesundheit, Corona 
Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, Corona
EKS, Schutzkonzept für Gottesdienste (28. Oktober 2020)