16. April 2021, aktualisiert: 21. April / 10. Mai

Veranstaltungen wieder möglich. Singen auch.

Ab Montag, 19. April, treten die vom Bundesrat geplanten Lockerungen der Pandemie-Massnahmen in Kraft. Damit sind Veranstaltungen mit Einschränkungen wieder möglich. Die Taskforce Corona des Kirchenrats hat in einem Schreiben die Gemeindeleitungen über die Neuerungen informiert. Maskentragen und Abstandhalten bleiben Pflicht. Die Ausgabe von Essen und Trinken sowie Konsumation vor Ort sind untersagt.

Neu gilt für Veranstaltungen (zusätzlich zu Maske und Abstand):

  • Kultur (nicht professionell, inkl. Proben von Chor, Orchester oder Theater):
    maximal 15 Personen. Wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, ist eine strengere Abstandsregel zu beachten. Chorkonzerte mit Publikum sind, zum Schutz des Publikums, nicht gestattet.
    Mit Publikum (beispielsweise Konzerte, Vorträge, Filmvorführungen sowie Theater):
    a) drinnen: maximal 50 Personen, Sitzpflicht, 1/3 der Kapazität genutzt, keine Pause, Sitzplatz freilassen.
    b) draussen: maximal 100 Personen.
  • Erwachsenenbildung: Präsenzveranstaltungen sind wieder möglich. Es gelten die Einschränkungen für Veranstaltungen im Bereich Kultur mit Publikum. Drinnen maximal 50 Personen, 1/3 der Kapazität genutzt.
  • Singen: Gemäss Website des BAG (Stand 19. April) ist Singen im Gottesdienst wieder erlaubt. Bedingung: es müssen alle eine Maske tragen. Singen in der Freizeit ist auf maximal 15 Personen beschränkt. Für professionelle Chöre gilt nach wie vor: Auftritte gibt's nur ohne Publikum, beispielsweise für Video-Streaming. Ähnliches gilt für Proben und Konzerte Jugendlicher bis Jahrgang 2001.
  • Treffs für Kinder und Jugendliche bis Jahrgang 2001 können öffnen. Dabei muss eine Fachperson anwesend sein, welche die Aktivitäten betreut. Die Maskenpflicht gilt ab 12 Jahren.
  • Religions- und Konfirmandenunterricht: Es gelten die Regelungen für den Unterricht an den Volksschulen (Primar- und Sekundarstufe l).
  • Lageraktivitäten (Update 10.5.): Die Durchführung von Lagern ist mit Auflagen wieder möglich. Die Bestimmungen dazu sind auf der Website des Kantons (Amt für Volksschule und Sport) publiziert:
    30.4. Amtsverfügung – Lager und Schulveranstaltungen
    30.4. Info 19 – Lager und Schulveranstaltungen
    Ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen des Kantons, in dem das Lager stattfindet.

Wie weiter? Informationen über allfällige weitere Lockerungen hat der Bundesrat für Ende Mai in Aussicht gestellt.

Details gibt es in der Covid-19-Verordnung des Bundes und in den entsprechenden Erläuterungen.
Verordnung
Änderungen der Verordnung 
Erläuterungen zu den Änderungen

BAG: Übersicht Massnahmen und Verordnungen, inkl. FAQ
Kanton Graubünden: Informationen zur Corona-Pandemie
Regelung für die Bündner Schulen
Rahmenvorgaben des Bundes für Lager

Gesundheitsamt Graubünden: Factsheet Schutzkonzepte Lager