GRUNDLAGEN

Kirchgemeinden sind Arbeitgeberinnen für ganz verschiedene Personen, die als gewählte oder angestellte Mitarbeitende in der Gemeinde tätig sind. Die Rahmenbedingungen ihrer Arbeitsverhältnisse sind in der Gesetzessammlung (gr-ref.ch/gesetzessammlung) geregelt.

  • KGS 930 (Personalgesetz)
  • KGS 931 (Personalverordnung)
  • KGS 933 (Spesenreglement)

Formular Fahrspesenberechnung

Veränderungen mit dem Personalgesetz

Am 1. Januar 2022 trat das neue Personalgesetz in Kraft. Es brachte einige Veränderungen für Mitarbeitende und Vorstandsmitglieder. Die wichtigsten Neuerungen sind aus den folgenden Unterlagen ersichtlich:

Präsentation Infoveranstaltung
Merkblatt für Mitarbeitende 
Merkblatt für Vorstandsmitglieder

Personalpolitische Grundsätze

Die Personalpolitik der Kirchgemeinden, Kirchenregionen und der Landeskirche richtet sich nach folgenden Grundsätzen (KGS 930 Art 2):

  • Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche bzw. der Kirchgemeinde gemäss der landeskirchlichen Verfassung.
  • Sie gewährleistet die Gleichstellung der Geschlechter und die Lohngleichheit der Mitarbeitenden.
  • Sie achtet und fördert die Vereinbarkeit von Privatleben/Familie und Beruf aller Mitarbeitenden.
  • Sie fördert die Übernahme von Verantwortung in der Gesellschaft.
  • Der Kirchenrat bzw. der Kirchgemeindevorstand sorgt gegenüber den Mitarbeitenden für eine offene, sachliche und wertschätzende Information und Kommunikation.
  • Konflikte werden möglichst im Gespräch bereinigt. Dazu kann eine von der Kirchenregion bezeichnete Person beigezogen werden. Diese Person oder das Dekanat können eine Mediation empfehlen.

Ziel der Personalpolitik ist es, einerseits zeitgemässe Anstellungen anzubieten und andererseits Freiwilligen ein attraktives Mitwirkungsangebot zu machen.

AUFGABENPLANUNG

Etliche Aufgaben gilt es regelmässig zu lösen. Viele davon sind an den Lauf des Kalenderjahres oder des Kirchenjahres gebunden. Sie sind daher gut planbar.

Dank einer guten Planung kann die zur Verfügung stehende Arbeitszeit optimal genutzt werden.

Arbeitsplanungsinstrument

Planung umfasst mehr als die Erstellung eines Gottesdienstplans oder die Koordination der Orgeldienste. Mit zu berücksichtigen sind auch andere Termine wie beispielsweise die Kirchgemeindeversammlungen, eine Gemeindereise, Seniorenferien, ein Kinder- und Jugendlager, ein Konfirmandenlager oder eine Konfirmandenreise etc..

Für die Festlegung der Termine sind im Sinne der gemeinsamen Gemeindeleitung Vorstand und Pfarramt zuständig. Um Terminkollisionen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Erstellung der Jahresplanung unbedingt notwendig. Dabei stellt sich die Frage nach dem Gleichgewicht zwischen Aufgaben und Pensum, insbesondere in Teilzeitpfarrämtern. Es muss ein Bewusstsein entstehen, dass in einem Teilzeitpfarramt nicht gleich viel geleistet werden kann wie in einem Vollzeitpfarramt. Demzufolge sind die richtigen Prioritäten zu setzen.

Arbeitsplanungstool
Merkblatt zur Aufgaben- oder Jahresarbeitsplanung
Handbuch Aufgabenplanung

Überprüfen von Pensum und Pflichtenheft

Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich haben ein Teilpensum. Die Aufgaben sind im Pflichtenheft oder in der Stellenbeschreibung festgehalten; die zur Verfügung stehende Arbeitszeit ist durch die Stellenprozente vorgegeben.

Mit der Erstellung einer Aufgabenplanung für ein ganzes Jahr lässt sich überprüfen, ob die Aufgaben, die einer Stelle zugewiesen sind, im Rahmen des Pensums erledigt werden können. Besteht ein Ungleichgewicht zwischen Aufgaben und Pensum, müssen Anpassungen vorgenommen werden.

Jahresplanung für Termine

Je mehr Mitarbeitende in Planungs- und Vorbereitungsarbeiten einzelner Veranstaltungen einbezogen sind, desto wichtiger und hilfreicher ist eine frühzeitige Planung: Der Gottesdienstplan hängt mit dem Einsatzplan für Organisten, Kirchenmusiker oder Chöre zusammen. Die Daten der Kirchgemeindeversammlungen geben dem Vorstand und dem Sekretariat die Aufgaben vor, die rechtzeitig erledigt werden müssen. Die Termine von Reisen oder Lagern sind wichtig, um die Vorbereitungsarbeiten einteilen und schrittweise erledigen zu können (Planung, Rekognoszieren, Reservationen, Ausschreibung und Einladungen, Anmeldungen und Anmeldefrist etc.).

STANDORTGESPRÄCH

Mindestens einmal pro Jahr muss ein Standortgespräch durchgeführt werden (KGS 930 Art. 53). Die Verantwortung für die Durchführung liegt beim Arbeitgeber, also dem Vorstand der Kirchgemeinde resp. der Kirchenregion.

Ziel des Standortgesprächs

Der persönliche Austausch zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten steht im Zentrum. Das Standortgespräch hat keinen qualifizierenden Charakter. Die Beteiligten tauschen sich über die geleistete Arbeit und die Rahmenbedingungen aus. Sie verschaffen sich gemeinsam einen Überblick und können Anpassungen für die Zukunft besprechen. Das Gespräch bietet Gelegenheit, das Geleistete zu würdigen und Wertschätzung auszudrücken. Die Beteiligten halten ihre Ergebnisse und Vereinbarungen für das folgende Jahr schriftlich fest. Diese Notizen bilden die Grundlage für das nächste Standortgespräch.

Vorlage Standortgespräch

Vorlage

Die Vorlage für Standortgespräche bietet Leitfragen und Anregungen für den Austausch und soll auf die individuelle Situation angepasst werden. Die Beteiligten können Fragen auswählen und andere Themen aufgreifen. Die Vorlage ist eine Hilfestellung. Es gibt keine Pflicht, dieses Muster für die Durchführung eines Standortgespräches zu nutzen.

Vorlage Standortgespräch

WEITERBILDUNG

Die Landeskirche misst der Weiterbildung der Mitarbeitenden eine grosse Bedeutung bei. Sie ist eine wichtige Voraussetzung, um anvertraute Aufgaben gut und zuverlässig erledigen zu können. Ziel und Zweck ist der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, um neue Fragestellungen, Zugänge oder Arbeitsmethoden kennenzulernen.

Rechtliche Grundlage: KGS 951 und KGS 952

Weitere Informationen zur Weiterbildung:

Weiterbildung, Gesuch
Weiterbildung, Abrechnung
Supervision, Abrechnung

Inhalt und Weiterbildungsgesuch

Weiterbildung liegt im Interesse der Arbeitnehmenden, aber auch im Interesse der Arbeitgeberin. Weiterbildung ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Die Arbeit am konkreten Arbeitsplatz soll optimal geleistet werden können - das ist der Zweck der Weiterbildung. In welchem Bereich Weiterbildung sinnvoll oder wünschenswert ist, legen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gemeinsam fest.

Weiterbildung ist Arbeitszeit. Sie muss von der arbeitgebenden Kirchgemeinde und vom Kirchenrat genehmigt werden.

Weiterbildungsgesuche müssen so eingereicht werden, dass sie an der Kirchenratssitzung, die dem Beginn der Weiterbildung vorausgeht, behandelt werden können. Darum müssen sie spätestens acht Tage vor der Sitzung an info(at)gr-ref.ch gesendet werden. Die Termine der Kirchenratssitzungen sind auf der Website der Landeskirche und im Ausschreiben des Kirchenrates publiziert.

Abrechnung

Alle mit einem Vertrag angestellten Mitarbeitenden verfügen über ein Weiterbildungskonto bei der Landeskirche. Für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren steht dort ein Betrag zur Verfügung. Die Höhe des Betrags bemisst sich nach dem Anstellungspensum. Bei einer Anstellung von 100 Prozent beläuft er sich aktuell auf CHF 3500.- für drei Jahre. In jedem Fall kann mit CHF 2333.- gerechnet werden. Um Beiträge an die Weiterbildungskosten zu erhalten, muss das Abrechnungsformular zusammen mit den Belegen bei der landeskirchlichen Verwaltung spätestens 30 Tage nach Abschluss der Weiterbildung eingereicht werden.

Ist das Weiterbildungskonto vor Ablauf von drei Jahren ausgeschöpft, können daraus keine weiteren Beiträge mehr beansprucht werden. Nach drei Jahren steht wiederum ein Betrag in gleicher Höhe zur Verfügung.

Supervision

Supervisionen können ohne vorgängiges Gesuch in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung muss spätestens 30 Tage nach Abschluss der Supervision bei der Verwaltung der Landeskirche eingereicht werden. Die Kosten werden wie bei den übrigen Weiterbildungen mit dem persönlichen Weiterbildungskonto abgerechnet.

SABBATICAL

Ein Sabbatical ist eine bezahlte Auszeit, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Der Begriff leitet sich ab vom biblischen Sabbatjahr, das der Erholung des Ackerbodens durch eine Zeit der Brache dient. Ein Sabbatical tritt alle sieben Jahre in Kraft. Entsprechend soll es zur ausgiebigen Erholung und Weiterentwicklung der Mitarbeitenden dienen (KGS 951 und 952).

Sabbatical, Gesuch
 

Voraussetzung, Gesuch und Stellvertretung

Ein Sabbatical dauert sieben Arbeitswochen, bzw. 35 Arbeitstage. Anspruch darauf haben Mitarbeitende, wenn ihr Anstellungsverhältnis in der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden im Durchschnitt der letzten sieben Jahre mindestens 40 Prozent betrug. Sieben Jahre nach Ablauf des Sabbaticals entsteht der Anspruch erneut. Sabbaticals können nicht kumuliert werden. Voraussetzung für die Bewilligung eines Sabbaticals ist, dass die Arbeit in der Bündner Landeskirche fortgesetzt wird - mindestens für eine Zeit, die dem Dreifachen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist entspricht. Andernfalls besteht eine Rückzahlungspflicht pro rata temporis. Weiterbildungstage können in den Jahren, in denen ein Sabbatical bezogen wird, nicht beansprucht werden. Ein Sabbatical muss sowohl von der Arbeitgeberin als auch vom Kirchenrat bewilligt werden.

Das Gesuch muss dem Kirchenrat mindestens sechs Monate vor Beginn eingereicht werden. Das Sabbatical dient der Erholung und Weiterentwicklung. Das Vorlegen eines Weiterbildungsprogramm ist nicht nötig.

Bezug und Stellvertretung: Ein Sabbatical ist an einem Stück zu beziehen. Für die Zeit der Abwesenheit muss der Arbeitgeber die Stellvertretung regeln - in Absprache mit der zu vertretenden Person. Die Finanzierung der Stellvertretung ist Sache des Arbeitgebers.

Finanzielle Unterstützung für Kirchgemeinden

Die Stellvertretungskosten während eines Sabbaticals werden von der Kirchgemeinde getragen. Finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinden können die Kosten in ihre Rechnung aufnehmen. Die Mehraufwendungen werden vollumfänglich über den Finanzausgleich getragen. Nicht ausgleichsberechtigte Kirchgemeinden können Beitrage von der Landeskirche erhalten, wenn ihr Kirchensteuerfuss mehr als 12 % beträgt. Die Details sind in KGS 952 Art. 16 geregelt.